Hausordnung für die Kindertagesstätte „Zwergenhaus“ Liebstadt
Die Hausordnung ist für alle Kinder, Personensorgeberechtigte/abholberechtigte Personen
verbindlich. Als Personensorgeberechtigte ist es Ihre Pflicht, alle weiteren abholberechtigten Personen über diese Regeln und Sicherheitsvorkehrungen zu informieren.
Für die
Aufnahme des Kindes in die Kindertageseinrichtung ist ein rechtskräftiger Betreuungsvertrag Voraussetzung.
Die Öffnungszeiten der Kita sind von Montag bis Freitag von
6.00 bis 16.30 Uhr.
Die Frühstückszeit ist von 7.30 bis 8.00 Uhr. Bitte bringen Sie Ihr Kind vor bzw. nach dieser
Uhrzeit.
Bis 8.30 Uhr sind die Kinder in die Einrichtung zu bringen bzw. eher nach vorhergehender Information
(z.B. Sport, Ausflüge etc.) oder bis 8.00 Uhr abzumelden.
Wer zum Mittag anwesend ist,
nimmt an der gemeinsamen Mittagsverpflegung des externen Anbieters teil. Bei Allergie und Unverträglichkeit wird ein extra Essen durch diesen Essenanbieter, bei Vorlage eines ärztlichen Attestes,
geliefert.
Der Weg zur Kita sowie der Nachhauseweg liegen im Verantwortungsbereich der Erziehungsberechtigten. Andere Personen dürfen die Kinder
nur mit einer schriftlichen Erklärung der Erziehungsberechtigten abholen.
Beim Bringen und Abholung des Kindes ist die Einrichtung
zeitnah zu verlassen. Kinderwagen sind im Vorraum
abzustellen.
Das Betreten der Gruppen- und Sanitärräume beim Bringen und Abholen der Kinder ist aus
hygienischen Gründen nicht
gestattet.
Es ist aus hygienischen und
sicherheitstechnischen Gründen für Besucher nicht gestattet, Tiere auf das Gelände und in das Gebäude der Kindertageseinrichtung
mitzubringen.
Das Gartentor sowie die Haustürsicherung sind nur von Erwachsenen oder Schulkindern zu betätigen und stets geschlossen zu
halten.
Kinder sind innerhalb der vereinbarten
Betreuungszeit/Öffnungszeit abzuholen, ansonsten wird
ein Mehrbetreuungsaufwand
in Rechnung gestellt.
Wenn ein Kind aus nicht vorhersehbaren Gründen innerhalb der Öffnungszeit nicht abgeholt
wurde,wartet die pädagogische Fachkraft mit dem Kind in der Einrichtung. Während der Wartezeit bemüht sich die pädagogische
Fachkraft um eine telefonische Verbindung mit den EItern/Personensorgeberechtigten oder die zur Abholung berechtigten Personen. Gelingt eine Kontaktaufnahme mit diesen Personen nicht, wird nach einer
angemessenen Zeit die Polizei benachrichtigt.
Während der Zeit des Aufenthaltes in der Einrichtung haben die pädagogischen Fachkräfte die Fürsorge- und Aufsichtspflicht. Diese
beginnt mit der persönlichen Übergabe des Kindes an die pädagogische Fachkraft und endet mit der Übergabe des Kindes an die abholberechtigte Person. Bei Festen und Feiern liegt die Fürsorge- und
Aufsichtspflicht bei den jeweiligen volljährigen Begleitpersonen der Kinder.
Verunfallt/erkrankt Ihr Kind während des Aufenthaltes in
unserer Kindertageseinrichtung, leiten wir die erforderlichen Sofortmaßnahmen ein und informieren die Personensorgeberechtigten, um das Kind schnellstmöglich abzuholen und einem Arzt
vorzustellen.
Achten Sie bitte darauf, dass Ihre Telefonnummern in der Einrichtung (Arbeitsstelle, Privatnummer,
Adresse) immer aktuell vorliegen, damit wir Sie im Not- oder Krankheitsfall Ihres Kindes erreichen. Die Angabe einer weiteren Vertrauensperson ist zu empfehlen, falls wir Sie nicht erreichen
können.
Gesundheitliche Auffälligkeiten des Kindes sind bei Übergabe unbedingt dem/der Erzieher/-in
mitzuteilen.
Kinder, die an einer übertragbaren Krankheit leiden oder
Krankheitssymptome zeigen, dürfen die Kindertageseinrichtung nicht besuchen. Jede übertragbare Krankheit des Kindes und auch anderer Familienmitglieder, die unter das Infektionsschutzgesetz fällt,
muss der Einrichtung sofort gemeldet werden. Beachten Sie die aktuellen Aushänge zu den
Infektionskrankheiten.
Bei ansteckenden Krankheiten darf das Kind erst wieder die Einrichtung besuchen, wenn eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung/eine Bescheinigung vom Gesundheitsamt vorliegt
oder das Kind symptomfrei ist.
Bei Durchfall/Erbrechen/Fieber muss das Kind mindestens 48 Stunden symptomfrei
sein.
Bei Fotos von Kindern in
Kindertageseinrichtungen handelt es sich um personenbezogene Daten. Sie unterliegen einem besonderen Schutz. Es ist auf Foto- und Videoaufnahmen im Kitaalltag zu
verzichten.
Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung von Eigentum wird keine Haftung übernommen. Wir empfehlen, das Eigentum des
Kindes mit dem Namen zu kennzeichnen. Fundsachen werden an dafür vorgesehenen Orten aufbewahrt und nach max. 14 Tagen
entsorgt.
In der Einrichtung werden keine Medikamente an die Kinder
verabreicht. Bei der Anwendung von Notfallmedikamenten wird im Einzelfall entschieden und dies mit den Eltern und dem Arzt
vereinbart.
Schmuck jeglicher Art ist beim Sportangebot
untersagt.
Im Interesse der Sicherheit der Kinder ist es dringend erforderlich dass auf die Benutzung von Schmuck,
Kleidung mit Schnüren, Kordeln und Stoppern bei Kindern aufgrund der Eigen- und Fremdverletzung verzichtet wird. Die Kindertageseinrichtung übernimmt keine
Haftung.
Eines unserer pädagogischen Ziele ist die Entwicklung der Selbstständigkeit der Kinder. Dazu
benötigen
sie bequeme, leicht zu handhabende Kleidung, rutschfeste und festsitzende Schuhe, die Ihr Kind allein an- und ausziehen kann. Denken Sie daran, dass Ihr Kind wächst.
Ein Aufenthalt im Freien gehört zu unserem Tagesablauf. Achten Sie auf witterungsgerechte Kleidung, welche auch schmutzig werden
darf.
Die tägliche pädagogische Arbeit wird gruppenweise
dokumentiert und in der Einrichtung ausgehangen.
Jedes Kind hat Anspruch auf Erholung vom Kita Alltag. Daher stehen jedem Kind im Jahr mindstestens 2 Wochen zusammhängend Urlaub zu, dazu zählen keine Schließzeiten der
Kita.
Tür- und Angelgespräche sind möglich. Möchten Sie ein ausführliches Gespräch führen, bitten wir Sie um
eine vorherige Terminabsprache.
Hinweise und Anregungen zu
unserer Arbeit können Sie jederzeit in mündlicher oder schriftlicher Form äußern. Ergeben sich Rückmeldungen aus Vorkommnissen der Einrichtung, sind diese umgehend mit dem pädagogischen Personal zu
klären.
Die Einrichtung kann vorübergehend, teilweise oder ganz, aus folgenden Gründen geschlossen werden: in Folge eintretender Katastrophen,
auf Anordnung von Ämtern und Behörden, auf Grund von Baumaßnahmen, bei Betriebsferien, Schließzeiten und pädagogischen Fortbildungstagen, bei akutem Personalmangel (wenn Fürsorge und Aufsichtspflicht
nicht gewährleistet werden kann) bei Witterungsunbilden (Gewitter, Sturm, Glatteis u. ä.), Bombendrohung oder Feueralarm in der
Einrichtung.
Personen, die Ordnung und Ruhe in der Einrichtung stören,
haben nach Aufforderung das Objekt zu verlassen. Im Fall des Verstoßes gegen die Regelung der Hausordnung kann ein Hausverbot ausgesprochen werden. Für Schäden, die durch Verstoß gegen die
Hausordnung entstehen, können die Verursacher ersatzpflichtig gemacht werden.